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der die Änderungen berücksichtigt wie folgt: Beschluss Nr. 9 vom 23. Juni 1998 der Hauptversammlung der Aktionäre, Beschluss Nr. 1/99 vom 30 Juli 1999 der Außer-ordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre, Beschlüsse Nr. vom 6 bis 15 vom10. Februar 2000 der Außerordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre, Beschlüsse Nr. 28 und 30 vom 30. Juni 2001 der Hauptversammlung, Beschlüsse Nr. 4 und 6 vom15. November 2002 der Außerordentlichen Hauptversammlung, Beschluss Nr. 18 vom 22 Juni 2004 der Hauptversammlung, Beschluss Nr. 21 vom 09 Juni 2006 der Hauptversammlung und Beschlüsse Nr. 11 und 12 vom 29. September 2006 der Außerordentlichen  Hauptversammlung, Beschluss Nr. 25 vom 29 Juni 2007 der Ordentlichen  Hauptversammlung,  Beschluss  Nr. 8 vom 12. Oktober  2007 der Außenordentlichen  Hauptversammlung, Beschlüsse Nr. 4,15,16 und 17 vom 12. Oktober 2007 der Außerordentlichen  Hauptversammlung und Beschlüsse Nr. 4, 23, 26,27 und 28 vom 22. Februar  2008 der Ordentlichen  Hauptversammlung, Beschluss  Nr. 5 vom 22. April 2008 der Außenordentlichen  Hauptversammlung, Beschluss  Nr. 4 vom 29. Juli 2008 der Außenordentlichen  Hauptversammlung.

I. Allgemeine Beschlüsse

§ 1.

  1. Die Firma der Gesellschaft lautet: "CENTROZAP” Spólka Akcyjna
  2. Die Gesellschaft kann die Kürzung "CENTROZAP" S.A benutzen

§ 2.

Sitz der Gesellschaft ist die Stadt Katowice

§ 3.

  1. Die Gesellschaft entstand als Ergebnis der Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die unter dem Namen "Centrozap” Spólka Handlowo –Przemyslowa z ograniczona odpowiedzialnoscia betrieben wurde.
  2. Die Gesellschaft wirkt auf der Grundlage der Vorschriften des Gesetzbuches der Handelsgesellschaften, anderer Rechtsvorschriften und der Satzung.
  3. Die Gesellschaft wurde auf die unbegrenzte Zeit gegründet.

§ 4.

  1. Die Gesellschaft wirkt auf dem Gebiet Polens und im Ausland.
  2. Die Gesellschaft kann die Abteilungen und Vertretungen im In- und Ausland bilden.
II. Tätigkeitsbereich der Gesellschaft

§ 5.

  1. Der Tätigkeitsbereich der Gesellschaft ist jede Fertigungs-, Bau-, und Handelstätigkeit, jedes Dienstleistungsgewerbe im In- und Ausland auf eigener - oder der dritten Person Rechnung, insbesondere – gemäß "Polska Klasyfikacja Dzialalnosci “ /PKD/:
  2. Pos. PKD Kode Beschreibung des Tätigkeitsbereiches gemäß PKD
    1. 02.20.Z

    Erwerb von Holz,

    2. 02.40 Z

    Dienstleistungsgewerbe, das mit der Forstwirtschaft verbunden ist,

    3. 16.10 Z

    Herstellung von Sägewerkwaren,

    4. 16.21 Z

    Herstellung von Furnierbogen und Platten hergestellten auf der Holzbasis,

    5. 16.23 Z Herstellung von übrigen Tischler-, und Zimmerererzeugnissen für Bauwesen,
    6. 16.24 Z

    Herstellung von Verpackungen aus Holz,

    7. 35.13 Z

    Distribution  von Elektroenergie,

    8. 35.14 Z

    Handel von Elektroenergie,

    9. 41.20 Z

    Bauarbeiten, die mit der Errichtung von Häusern und anderen Gebäuden verbunden sind,

    10. 42.11 Z

    Arbeiten, die mit dem Bau von Straßen und Autobahnen verbunden sind,

    11. 42.13 Z  Arbeiten, die mit dem Bau von Brücken und Tünnels verbunden sind,
    12. 43.11 Z Abriss und Zerstörung von  Bauobjekten,
    13. 43.12 Z

    Vorbereitung des Baugeländes,

    14. 43.31 Z Putzen,
    15. 43.32 Z Installierung der Bautischlerei,
    16. 43 33 Z

    Verlegung der Fußböden , Tapezieren und Wandbelag,

    17. 43.34 Z

    Streichen und Verglasung,

    18. 43.39 Z

    Ausführung der übrigen Ausbauarbeiten,

    19. 43.99 Z  Übrige Spezialbauarbeiten, woanders nicht klassifiziert,
    20. 46.12 Z Tätigkeit der Agenten, die sich mit dem Verkauf von Kraftstoffen Erzen, Metallen und Industriechemikalien  beschäftigen,
    21. 46.13 Z 

    Tätigkeit der Agenten, die sich mit dem Verkauf von Holz und Baustoffen beschäftigen,

    22. 46.14 Z 

    Tätigkeit der Agenten, die sich mit dem Verkauf von Maschinen Industrieanlagen, Schiffen und Flugzeugen beschäftigen,

    23. 46.49 Z

    Großhandel  von übrigen Artikeln zur Anwendung im Haushalt,

    24. 46.62 Z

    Großhandel von Werkzeugmaschinen,

    25. 46.63 Z

    Großhandel von Maschinen für den Bergbau, das Bauwesen  und den Tief - und Wasserbau,

    26. 46.69 Z

    Großhandel von übrigen Maschinen und Anlagen,

    27. 46.71 Z

    Großhandel von Kraftstoffen und Folgeprodukten,

    28. 46.72 Z 

    Großhandel von Metallen und Metallerzen,

    29. 46.73 Z 

    Großhandel von Holz, Baustoffen und Sanitärausstattung,

    30. 46.74 Z

    Großhandel von Erzeugnissen aus Metall, Ausrüstung, zusätzliches Hydraulik-, und Heizgerät,

    31. 46.75 Z 

    Großhandel von Chemieerzeugnissen,

    32. 46.76 Z 

    Großhandel von übrigen Halbprodukten,

    33. 46.77 Z

    Großhandel von Abfällen und Schrott,

    34. 46.90 Z 

    Unspezialisierter Großhandel,

    35. 52.10 B Lagern und Aufbewahrung von übrigen Waren,
    36. 52.24 C 

    Umladung der Waren  in den übrigen Umladestellen,

    37. 62.02 Z  

    Tätigkeit, die mit der Beratung im Informatikbereich verbunden ist,

    38. 62.03 Z  

    Tätigkeit, die mit dem Verwaltung von  Informatikanlagen verbunden ist,

    39. 62.09 Z 

    Übriges Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Informatik,-  und Computertechnologie,

    40. 64.20 Z 

    Tätigkeit der Finanzholdings,

    41. 64.99 Z

    Übriges Finanzdienstleistungsgewerbe, woanders nicht klassifiziert, mit Ausnahme von Versicherungen und Rentenfonds,             

    42. 68.10 Z  Ein,-  und Verkauf von Immobilien auf eigener Rechnung,
    43. 68.20 Z   Vermietung und Verwaltung von eigenen und pachten Immobilien,
    44. 70 10 Z 

    Tätigkeit der Zentralfirmen /head office/ und Holdings mit Ausnahme  von Finanzholdings,

    45. 70.22 Z Übrige Beratung im Bereich der Wirtschaftstätigkeit  und Verwaltung,
    46. 71.12 Z 

    Tätigkeit im Bereich der Ingenieurtechnologie und mit der verbundenen technischen Beratung,

    47. 73 20 Z 

    Marktforschung und der Öffentlichkeit,

    48. 77 11 Z 

    Vermietung und Pacht von PKW und Lieferwagen,

    49. 82 30 Z 

    Tätigkeit, die mit der Organisation der Märkte, Ausstellungen und Kongresse verbunden ist.

  3. Auf Grund der eigenen Vorschriften, die wirtschaftliche Tätigkeit, die die Konzessionen und Bewilligungen erfordert, wird von der Gesellschaft erst nach ihren Erhalt, aufgenommen werden.
III. Stammkapital, Ersatzkapital, Reservekapital, Aktien, Aktien- absatz, Aktienerlass, Obligationsemission

§ 6.

  1. Stammkapital der Gesellschaft beträgt 130 800 000,00 PLN / einhundertdreißig  Millionen  achthunderttausend PLN/ und teilt sich in:

    9 870 000 /neun Millionen achthundertsiebzigtausend/ der üblichen Inhaberaktien Serie A über den Nominalwert 1 PLN /ein  Polnischer Zloty/ pro jede.

    3 750 000 /drei Millionen siebenhundertfünfzigtausend/ der üblichen Inhaberaktien Serie B über den Nominalwert 1 PLN /1 Polnischer Zloty/ pro jede.


    94 768 723 /vierundneunzig Millionen siebenhundertachtundsechzigtausendsiebenhundert-dreiundzwanzig/ der üblichen Inhaberaktien Serie C über den Nominalwert 1 PLN /1 Polnischer Zloty/ pro jede.


    1 444 367 /ein  Million vierhundertvierundvierzigtausenddreihundertsiebenundsechzig/ der üblichen Inhaberaktien Serie D über den Nominalwert 1 PLN /1 Polnischer Zloty/ pro jede


    4 000 000 /vier Millionen/ der üblichen Inhaberaktien Serie E über den Nominalwert 1 PLN /1 Polnischer Zloty/ pro jede


    1 965 593 /ein Million neunhundertfünfundsechzigtausendfünfhundertdreiundneunzig/ der üblichen Inhaberaktien Serie F über den Nominalwert 1 PLN /1 Polnischer Zloty/ pro jede.


    15 000 000  /fünfzehn Millionen/ der üblichen Inhaberaktien Serie G über den Nominalwert 1 PLN /1 Polnischer Zloty/ pro jede


    1 317  /eintausenddreihundertsiebzehn/ der üblichen Inhaberaktien Serie H über den Nominalwert 1 PLN /1 Polnischer Zloty/ pro jede

  2. Alle Aktien der Gesellschaft sind die Inhaberaktien.
  3. Jede Aktie gibt das Recht auf eine Stimme in der Hauptversammlung.
  4. Die Aktien können in der Form von Sammelzertifikaten ausgegeben werden.
  5. Das Stammkapital der Gesellschaft kann durch Beschluss der Hauptversammlung auf dem Weg der neuen Aktienemission sowie durch Erhöhung des Nominalwertes der Aktie und auf Grund des Artikels Nr. 294, Abschnitt 3 des Gesetzes vom 28. Februar 2003 /Konkurs- und Sanierungsrecht/ erhöht werden.
  6. Die Erhöhung des Stammkapitals kann auch durch Übertragung des Teiles des Stamm-, oder Ersatzkapitals auf das Stammkapital oder durch die Ausgabe der Aktien, statt der den Aktionären zustehenden Dividende, erfolgen.

§ 7.

  1. Die Aktien der Gesellschaft sind zessibel.

§ 8.

  1. Die Aktien können erlassen werden. Die Tilgung der Aktie erfolgt auf dem Wege des Beschlusses der Hauptversammlung aus Reingewinn oder auf dem Wege der Senkung des Stammkapitals.
  2. Falls die Umstände eingetreten sind, welche die Tilgung der Aktie rechtfertigen, wird der Aktienwert gemäß folgenden Regeln festgesetzt:
    1. Wenn der Beschluss über die Tilgung der Aktie in der ersten Hälfte des Umsatzjahres fällt, dann ist die Bilanz der Gesellschaft für das letzte Umsatzjahr die Grundlage zur Feststellung des Aktienwertes;
    2. Wenn der Beschluss über die Tilgung der Aktie in der zweiten Hälfte des Umsatzjahres fällt , dann ist die separate Bilanz, die um Tag der Fassung des Beschlusses betr. der Tilgung der Aktien gefertigt wird, die Grundlage zur Feststellung des Aktienwertes. Die Bilanz in diesem Bereich wird gemäß den Regeln des Gesetzes über die Buchhaltung vorbereitet.
  3. Die genauen Bedingungen und die Tilgungsweise der Aktien werden jedes Mal mit Beschluss der Hauptversammlung entschieden.

§ 9.

Auf Grund des Beschlusses der Hauptversammlung hat die Gesellschaft das Recht auf Obligationsemission: darin die Ersatzobligationen auf die Aktien.

IV. Organe der Gesellschaft

§ 10.

Die Organe der Gesellschaft bilden:

  1. Vorstand
  2. Aufsichtsrat
  3. Hauptversammlung
V. Vorstand

§ 11.

  1. Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus einem bis fünf Mitgliedern /darunter ist der Vorstandvorsitzender/, die für drei Jahren, auf die gemeinsame Amtszeit berufen werden.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat beruft und abberuft.
  3. Die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt der Aufsichtsrat.
  4. Das Mandat des Vorstandsmitgliedes erlischt spätestens bis zum Tag der Vollversammlung, die den Finanzbericht für das letzte, volle Umsatzjahr der Erfüllung der Funktion des Vorstandsmitglieds beschließt, ebenfalls mit dem Tag seines Todes, Rücktrittes oder Abberufung vom Vorstand.

§ 12.

  1. Im Fall des Einmannvorstandes, ist der Vorstandvorsitzender zur Abgabe einer Willenserklärung und Unterzeichnung im Namen der Gesellschaft berechtigt. Im Fall des mehrgliedrigen Vorstandes, sind zur Abgabe einer Willenserklärung und Unterzeichnung im Namen der Gesellschaft zwei Mitglieder des Vorstandes, die zusammenwirken oder ein Mitglied des Vorstandes zusammen mit einem Prokuristen, berechtigt.
  2. Der Vorstand der Gesellschaft ist verpflichtet, das Gesellschaftseigentum zu wirtschaften ,die Gesellschaft zu leiten und seine Pflichten mit der Sorgfalt, die im Wirtschaftsumsatz erforderlich ist, zu erfüllen , bei enger Beachtung der Rechtsvorschriften und der Beschlüsse dieser Satzung, der Ordnungen und der Beschlüsse der Hauptversammlung.
  3. Zu den Kompetenzen des Vorstandes gehören alle Angelegenheiten und Beschlüsse, die von den Vorschriften des Gesetzbuches der Handelsgesellschaften und den Beschlüssen der Gesellschaftssatzung für die Eigenschaften der Hauptversammlung und des Aufsichtsrates, nicht vorbehalten sind.

§ 13.

  1. Der Vorstand wirkt in Anlehnung an die von sich vorbereitete und von dem Aufsichtsrat gebilligte Geschäftsordnung.
  2. Die Beschlüsse des Vorstandes fallen mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. Im Fall der Gleichheit der Stimmen entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.

§ 14.

In Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und den Vorstandsmitgliedern und in Streitigkeiten untereinander, vertritt die Gesellschaft der Aufsichtsrat oder ein Bevollmächtigter, der durch Beschluss der Hauptversammlung berufen ist. Die Entscheidungen über die Genehmigung der Arbeitsverträge / Verwaltungsverträge/mit den Mitgliedern des Vorstandes, fasst der Aufsichtsrat in der Form des Beschlusses. Der Aufsichtsratvorsitzender unterzeichnet die genehmigten Verträge.

VI. AUFSICHTSRAT

§ 15.

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus 5 /fünf/ bis 9 /neun/ Mitgliedern, die von der Haupt-versammlung auf die gemeinsame 3 –jährige Amtszeit beruft oder abberuft werden.
  2. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder bestimmt die Hauptversammlung.
  3. Die Aufsichtsratsmitglieder wählen auf der ersten Sitzung der neuen Amtszeit aus ihrer Besetzung den Aufsichtsratvorsitzender, seinen Stellvertreter und Sekretär.

§ 16.

  1. Der Aufsichtsratvorsitzender beruft ein und leitet die Sitzungen des Aufsichtsrates sowie leitet dessen Arbeiten. Auf die Zeitdauer, die nicht länger als sechs Monaten ist, kann der Aufsichtsratvorsitzender den Stellvertreter mit der Erfüllung seiner Funktion betrauen.
  2. Die Sitzungen des Aufsichtsrates finden mindestens einmal im Vierteljahr statt.
  3. Die Sitzung des Aufsichtsrates muss von dem Aufsichtsratsvorsitzender, auf einen an ihn gerichteten Antrag, einberufen werden. Der schriftliche Antrag soll mindestens von einem Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates oder von dem Vorstand vorbereitet werden. Die Einberufung der Sitzung soll nicht später als innerhalb von 14/vierzehn/ Tagen vom Datum der Antragsstellung erfolgen.
  4. Die Sitzungen des Aufsichtsrates beruft man 7 Tage vorher mittels der Einschreibebriefe, per Fax oder E-Mail.
  5. Die Einladung zur Sitzung des Aufsichtsrates soll die Tagesordnung der Sitzung unter Androhung von der Belanglosigkeit enthalten.
  6. Der Beschluss, der auf der Tagesordnung nicht steht, kann nicht gefasst werden, es sei denn, dass bei der Sitzung alle Mitglieder des Aufsichtsrates anwesend sind und niemand von den Anwesenden in dieser Angelegenheit einen Widerspruch erhebt.
  7. Die Sitzung des Aufsichtsrates kann ohne offizielle Einberufung stattfinden, wenn alle seine Mitglieder die Zustimmung, spätestens während des Sitzungstages dazu geben und dies schriftlich bestätigen oder auf der Anwesenheitsliste unterzeichnen.
  8. Die Beschlüsse des Aufsichtsrates können in der Vorgehensweise des schriftlichen Abstimmung gefasst werden oder bei der Benutzung der Mittel, die der direkten Verständigung über eine Entfernung dienen, wenn alle Aufsichtsratsmitglieder über den Inhalt des Beschlussprojektes benachrichtigt wurden. Die genauen Grundsätze der Beschlussfassung in dieser Vorgehensweise bestimmt die Aufsichtsratsordnung.
  9. Der Aufsichtsrat fasst die Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei der Anwesenheit mindestens einer Hälfte der Zusammensetzung des Aufsichtsrates. Im Falle der Gleichheitsstimmen entscheidet die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden.

§ 17.

Der Aufsichtsrat wirkt aufgrund der von sich beschlossenen Geschäftsordnung, die genau die Arbeitsweise des Aufsichtsrates bestimmt.

§ 18.

  1. Der Aufsichtsrat übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Gesellschaft aus.
  2. Außer den Angelegenheiten, die mit den Bestimmungen des Gesetzbuches der Handelsgesellschaften und dieser Satzung vorbehalten sind, gehören zu Berechtigungen und Pflichten des Aufsichtsrates, wie folgt:
    1. Bewertung des Vorstandsberichtes aus der Gesellschaftstätigkeit und des Finanzberichtes für das Umsatzjahr im Bereich der Übereinstimmung mit den Büchern und Dokumenten, sowie mit dem Tatbestand und den Anträgen des Vorstandes betr. der Aufteilung des Gewinnes und der Deckung des Verlustes und auch die Erstattung der Hauptversammlung des schriftlichen Jahresberichtes zu den Ergebnissen dieser Bewertung.
    2. Bewährung in den Tätigkeiten, aus wichtigen Gründen, eines Vorstandsmitglieds oder des ganzen Vorstandes.
    3. Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    4. Delegierung des Aufsichtsratsmitglieds oder der Mitglieder für die zeitweilige Ausführung der Tätigkeit der Vorstandsmitglieder im Fall der Bewährung oder Abberufung des Vorstandsmitglieder oder wenn der Vorstand aus anderen Gründen nicht wirken kann.
    5. Bewilligung der Vorstandsordnung der Gesellschaft
    6. Bewilligung des Kompetenzbereiches und der Verantwortung der Vorstandsmitglieder, die gleichzeitig als Direktoren im Betrieb der Gesellschaft beschäftigt sind
    7. Bewilligung der einjährigen, ökonomisch-finanziellen und Marketingpläne der Gesellschaft und der strategischen Tätigkeitspläne der Gesellschaft
    8. Feststellung der Vergütungsgrundsätze des Vorstandes
    9. Wahl des Buchprüfers, der die Prüfung des Finanzberichtes durchführt
    10. Zustimmung zur Durchführung einer Investition durch die Gesellschaft im Betriebsvermögen mit einem Wert, der 15 % des Stammkapitals der Gesellschaft überschreitet.
    11. Zustimmung zur Bildung der Gesellschaften und Beitritt der Gesellschaft als Teilhaber zu den Gesellschaften und Absatz von Aktien und Anteilen, unter Ausschluss von Aktien der Gesellschaften, die zum öffentlichen Verkehr zugelassen sind.
    12. Beschluss der Ordnung des Aufsichtsrates und des einheitlichen Inhalts der Gesellschaftssatzung.
    13. die Prüfung und Gutachten in den Angelegenheiten der Anträge, die dem Beschluss der Hauptversammlung unterliegen.

§ 19.

  1. Die Mitglieder des Aufsichtsrates führen ihre Rechte und Pflichten persönlich aus.
  2. Die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrates bestimmt die Hauptversammlung.
VII. HAUPTVERSAMMLUNG

§ 20.

  1. Die Hauptversammlung kann ordentlich oder außerordentlich sein.
  2. Die ordentliche Hauptversammlung beruft der Gesellschaftsvorstand.
  3. Die ordentliche Hauptversammlung soll innerhalb von sechs Monaten nach Verlauf jedes Umsatzjahres stattfinden.
  4. Die außerordentliche Hauptversammlung beruft der Vorstand der Gesellschaft aus eigener Initiative oder auf den schriftlichen Antrag des Aufsichtsrates oder der Aktionäre , die mindestens 10 % /zehn Prozent/ des Stammkapitals repräsentieren.
  5. Die Einberufung der ungewöhnlichen Hauptversammlung soll innerhalb von 14 /vierzehn Tagen vom Datum der Antragsstellung erfolgen.
  6. Das Recht auf die Einberufung der Hauptversammlung steht dem Aufsichtsrat zu, falls der Vorstand die Hauptversammlung in dem im Abs. 3 und 5 dieses Paragrafen genannten Termin, nicht einberuft.

§ 21.

  1. Die Hauptversammlung kann die Beschlüsse nur in solchen Angelegenheiten fassen, die in Tagesordnung aufgenommen sind, es sei denn, das ganze Stammkapital ist auf der Versammlung vertreten und niemand von den Anwesenden erhebt ein Widerspruch betr. der Beschlussfassung.
  2. Die Tagesordnung bestimmt das Subjekt, das die Hauptversammlung einberuft.
  3. Der Aufsichtsrat und die Aktionäre, die mindestens 10 % /zehn Prozent des Stamm-kapitals/ vertreten, können die Aufnahme der einzelnen Angelegenheiten in die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung fordern.
  4. Wenn solche Forderung nach der Bekanntmachung über die Einberufung der Hauptversammlung eingebracht wurde, so wird diese als ein Antrag über die Einberufung der nächsten Hauptversammlung behandelt.
  5. Die Aktionäre können einen ausführlich begründeten Antrag auf Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung der Hauptversammlung oder auf Aufhebung der in der Tagesordnung befindlichen Angelegenheit stellen. Die Hauptversammlung fasst einen Beschluss in dieser Frage mit der Mehrheit von 3/4 /drei Viertel / Stimmen.

§ 22.

Die Vollversammlungen finden in Katowice statt.

§ 23.

  1. Die Vollversammlung kann die Beschlüsse ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Aktionäre und die repräsentierten Aktien, fassen, es sei den die Rechtsvorschriften oder die Bestimmungen vorliegender Satzung, andere Bedingungen der Beschlussfassung vorsehen.
  2. Die Beschlüsse der Hauptversammlung fallen mit der absoluten Mehrheit der Stimmen, es sei denn, die Rechtsvorschriften oder die Bestimmungen vorliegender Satzung, andere Bedingungen der Beschlussfassung vorsehen.

§ 24.

Im Fall, der im Artikel Nr. 397 des Gesetzbuches der Handelsgesellschaften, vorgesehen ist, ist für den Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft, die Mehrheit von ¾ Stimmen erforderlich.

§ 25.

  1. Die Abstimmung ist öffentlich. Die Geheimabstimmung wird angeordnet:
    - während der Auswahl der Mitglieder der Satzungsorgane der Gesellschaft und des    
      Liquidators,
    - über die Anträge auf Abberufung der Mitglieder der Organe oder der Liquidatoren   
      der Gesellschaft sowie auf Verantwortungsziehung
    - in anderen Personalsachen.

    Außerdem wird die Geheimabstimmung immer auf den Antrag von mindestens einem der in der Hauptversammlung anwesenden oder vertretenden Aktionäre angeordnet.

  2. Die Beschlüsse in der Angelegenheit des Gesellschaftsgegenstandes fallen auf dem Weg   der öffentlichen und namentlichen Abstimmung. Die Beschlüsse bezüglich Aufhebung der Geheimabstimmung bei der Wahl von Kommissionen, die von der Hauptversammlung einberufen sind, fallen auf dem Weg der öffentlichen  Abstimmung.

§ 26.

  1. Die Vollversammlung eröffnet den Aufsichtsratsvorsitzender oder eine von ihm benannte Person und im Fall des Mangels an die Benennung - eines der Mitglieder des Aufsichtsrates. Ferner, aus den Berechtigten zur Abstimmung wählt man den Hauptversammlungsvorsitzender.
  2. Die Hauptversammlung beschließt die Geschäftsordnung, die ausführlich die Verfahrensweise der Beratungen bestimmt.

§ 27.

  1. Zu Kompetenzen der Hauptversammlung gehören insbesondere:
    1. Prüfung und Bewilligung des Vorstandsberichtes über die Tätigkeit der Gesellschaft und der Finanzberichte für das Umsatzjahr und die Erteilung der Entlastung den Mitgliedern der Gesellschaftsorgane für die Ausführung ihrer Pflichten.
    2. Fassung des Beschlusses über die Gewinnaufteilung oder Verlustdeckung
    3. Änderung der Gesellschaftssatzung.
    4. Erhöhung oder Senkung des Stammkapitals unter Vorbehalt § 6 Abs. 6 der Satzung
    5. Verbindung der Gesellschaft mit anderem Subjekt oder die Umwandlung der Gesellschaft
    6. Auflösung und Liquidation der Gesellschaft
    7. Emission der Obligationen, darin solcher Obligationen, die dem Austausch auf die Aktien der Gesellschaft unterliegen
    8. Erlaubniserteilung zum Absatz und zur Pacht des Betriebes oder seines organisierten Teiles und die Festlegung eines begrenzten Sachenrechts
    9. Erlaubniserteilung zum Erwerb und zum Absatz der Gesellschaftsimmobilien oder der Anteile an den Immobilien der Gesellschaft
    10. Bildung und Aufhebung der Reservekapitalien und die Bezeichnung ihrer Bestimmung
    11. alle Beschlüsse betr. der Ansprüchen auf Reparatur des Schadens, der bei der Gründung der Gesellschaft und bei Ausübung der Verwaltung oder der Aufsicht, entstand.
    12. Berufung und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft
    13. Bestimmung der Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft
  2. Außer den Angelegenheiten, die im Abs. 1 erwähnt wurden, erfordern einen Beschluss der Hauptversammlung auch andere Angelegenheiten, die im Gesetzbuch der Handelsgesellschaften und in dieser Satzung bezeichnet wurden

§ 28.

Mit der Beachtung der richtigen Rechtsvorschriften kann die Änderung des Gesellschafts-gegenstandes ohne Pflicht zum Rückkauf der Aktien erfolgen, wobei der Beschluss in dieser Hinsicht mit der Mehrheit von 2/3 der Stimmen gefasst werden muss, bei Anwesenheit der Personen, die mindestens eine Hälfte des Stammkapitals repräsentieren.

VIII. WIRTSCHAFT DER GESELLSCHAFT

§ 29.

Die Organisation der Gesellschaft bestimmt die von dem Gesellschaftsvorstand festgelegte und von dem Aufsichtsrat gebilligte Organisationsordnung.

§ 30.

  1. Außer des Stamm, - Ersatz, - und Reservekapitals bildet und hält die Gesellschaft auch andere Kapitalien, deren Bildung die Rechtsvorschriften anweisen, insbesondere den Betriebsfonds der Sozialleistungen.
  2. Die Hauptversammlung kann die freien Reservekapitalien bilden. Sie können während – und nach dem Abschluss des Umsatzjahres gebildet und aufgehoben werden.

§ 31.

  1. Das Umsatzjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
  2. 2. Der Vorstand der Gesellschaft ist verpflichtet, innerhalb von 3 /drei/ Jahren nach Verlauf des Umsatzjahres den Finanzbericht für das Umsatzjahr, gemäß den Vorschriften über die Buchhaltung der Aktiengesellschaften, zu erstellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen.

Außerdem ist der Vorstand der Gesellschaft verpflichtet, innerhalb von 5 /fünf/ Monaten nach Verlauf des Umsatzjahres dem Aufsichtsrat folgendes vorzulegen
- den Finanzbericht für das Umsatzjahr, verifiziert von dem Buchprüfer
- den schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Gesellschaft in dieser Zeit.

§ 32.

  1. Der Reingewinn der Gesellschaft kann insbesondere bestimmt sein für:
    1. Erhöhung des Stammkapitals
    2. Ersatzkapitalabsetzung
    3. Reservekapitalabsetzung
    4. Dividende für die Aktionäre
    5. andere Zwecke, die mit dem Beschluss der Hauptversammlung bestimmt wurden

§ 33.

Die Gesellschaft veröffentlicht ihre rechtmäßige Anzeigen und Nachrichten in "Monitor Sadowy i Gospodarczy” und in “Monitor Polski”.

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