| § 1.
Begriffsdefinitionen
Jedesmal, wenn in der vorliegenden Vorstandsordnung die Rede ist von:
| 1. |
dem Vorstand |
so ist darunter der Vorstand der Gesellschaft zu
verstehen; |
| 2. |
dem Vorstandsvorsitzenden |
so ist darunter der Vorstandsvorsitzender
der Gesellschaft zu verstehen;
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| 3. |
dem Vorstandsmitglied |
so ist darunter jedes Vorstandsmitglied zu verstehen, es sei, dass es aus dem Kontext folgt, dass dies den
Vorstandsvorsitzenden nicht betrifft;
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| 4. |
dem Sekretär |
so ist darunter ein Mitarbeiter der Gesellschaft zu
verstehen, der sich mit organisatorischen Angelegenheiten und mit Kanzleibedienung des Vorstands beschäftigt;
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| 5. |
der Sitzung |
so ist darunter die Sitzung der Gesellschaft zu
verstehen;
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| 6. |
dem Aufsichtsrat |
so ist darunter der Aufsichtsrat zu verstehen; |
| 7. |
der Satzung |
so ist darunter die Gesellschaftssatzung mit
eingetragenen Änderungen, deren einheitlicher Inhalt vom Aufsichtsrat der Gesellschaft am 22.02.2002 mit Beschluss Nr. 143 verabschiedet wurde, zu verstehen. |
§ 2.
Allgemeine Beschlüsse
- Der Vorstand wirkt auf der Grundlage:
- der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Gesetzbuches
der Handelsgesellschaften;
- der Gesellschaftssatzung;
- der Beschlüsse der Hauptversammlung der Gesellschaft;
- der Beschlüsse des Aufsichtsrates;
- der vorliegenden Ordnung;
- Der Vorstand ist ein Kollegialorgan und besteht aus einem bis fünf Mitgliedern, darunter ist der Vorstandsvorsitzender.
- Zusammensetzung des Vorstandes sowie Wahl und Abberufung des Vorstands-vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder sind in der Gesellschaftssatzung festgelegt.
- Vorstandsmitglieder können von der Gesellschaft aufgrund eines Arbeits- oder Verwaltungsvertrages eingestellt werden. In beiden Fällen erfolgt die Beschäftigung aufgrund des Beschlusses des Aufsichtsrates, der zugleich die Vergütung des einzelnen Vorstandsmitglieds bestimmt. Der Aufsichtsratsvorsitzender schliesst Arbeitsverträge mit jedem Vorstandsmitglied im Namen der Gesellschaft ab.
- Die Vorstandsmitglieder können zugleich als Direktoren in einem Unternehmen der Gesellschaft eingestellt werden.
- Einen genauen Kompetenz- und Verantwortungsbereich eines Vorstandsmitglieds, das zugleich als Direktor in einem Unternehmen der Gesellschaft eingestellt ist, beschliesst der Aufsichtsrat aufgrund der Organisationsordnung.
§ 3.
Grundkompetenzen des Vorstandes
- Der Vorstand ist ein Verwaltungs- und Ausführungsorgan der Gesellschaft und
als solcher führt die Geschäfte der Gesellschaft und koordiniert ihre Aktivitäten,
verwaltet das von der Gesellschaft geführte Unternehmen und vertritt dieses gegen
aussen.
- Die Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten bedeutet rechtliche Handlungen, die im Namen und zugunsten der Gesellschaft vorgenommen werden. Das Recht
des Vorstands zur Vertretung erstreckt sich auf alle gerichtliche und ausser-gerichtliche Handlungen, mit Ausnahme deren, die aufgrund der besonderen Vorschriften zur ausschliesslichen Kompetenz anderer Organe der Gesellschaft vorbehalten wurden.
- Abgabe von Willenserklärungen im Namen der Gesellschaft im Bereich der vermögensbezogenen und nicht vermögensbezogenen Rechte und Pflichten sowie Unterzeichnung von Urkunden im Namen der Gesellschaft bedarf der Mitwirkung von zwei Vorstandsmitgliedern oder von einem Vorstandsmitglied zusammen mit einem Prokuristen.
- Im Sinne der Vorschriften des Arbeitsrechts ist der Vorstand der Gesellschaft ein Organ, das im Namen der Gesellschaft als Arbeitgeber wirkt. Der Vorstand kann den Generaldirektor des Unternehmens der Gesellschaft bevollmächtigen, Aktivitäten in den mit Arbeitsrecht verbundenen Sachen gegenüber allen Mitarbeitern der Gesellschaft vorzunehmen, unter Vorbehalt von §2 Abs. 4.
- Zu den Rechten und Pflichten des Vorstands gehören insbesondere:
- Festlegung der Termine, der Sitzungsordnung und Einberufung
von Hauptversammlungen, Stellung von Anträgen an die
Hauptversammlung in Sachen, die in der Tagesordnung
enthalten sind;
- Erstattung des Finanzberichts und des schriflichen Berichts des
Vorstands über die Tätigkeit im Abrechnungsjahr an die
Aufsichtsorgane sowie Antragstellung über Gewinnverteilung
und Verlustdeckung;
- Beschlussfassung über die Organisationsordnung der Gesellschaft
und über andere innere Akte, die den Arbeitsverlauf des
Unternehmens der Gesellschaft regeln;
- Bearbeitung und Beschlussfassung über Jahres-, Mehrjahres-
und Strategiepläne der Gesellschaft;
- Prokura- und Vollmachterteilung;
- Antragstellung an den Aufsichtsrat auf Einberufung einer Sitzung;
- Antragstellung an den Aufsichtsrat auf Genehmigung der
Vorstandsordnung, der Jahres-, Mehrjahres- und Strategiepläne
der Gesellschaft und der Organisationsordnung der Gesellschaft;
- Antragstellung an den Aufsichtsrat auf Zustimmung der
Geschäfte, die in dem für das gegebene Jahr genehmigten Plan
nicht enthalten sind und welche Erwerb, Verkauf, Belastung
und Verpachtung des Vermögens umfassen sowie solcher
Geschäfte, welche die genehmigten Pläne überschreiten, wenn
ein Wert der gegebenen Transaktion höher als 1 Mio. Zloty
(in Worten: eine Million Zloty) ist.
§ 4.
Termine, Ort und Verfahrensweise bezüglich Einberufung der Vorstandsitzungen
- Vorstandsitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch zweimal im Monat. Die Sitzungen finden am Sitz der Gesellschaft statt. Aus wichtigem Grund kann die für die Einberufung der Sitzung zuständige Person anordnen, die Sitzung an einem anderen Ort im Inland zu organisieren.
- Die Vorstandsitzungen beruft der Vorstandsvorsitzender oder ein stellvertretender Vorsitzender aus eigener Initiative oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Vorstandsmitglied oder von einem Aufsichtsratsvorsitzenden ein.
- Bekanntmachung der Einberufung der Sitzung kann schriftlich, persönlich oder per Fax, mindestens zwei Tage vor der Sitzung erfolgen und in dringenden Fällen auch auf eine andere Weise, die eine wirksame Mitteilung über Termin und Tagesordnung der geplanten Sitzung zulässt. Der Bekanntmachung sollten Unterlagen und Sachmaterialien beigefügt werden, aufgrund deren die in der Sitzungsordnung genannten Angelegenheiten besprochen werden.
- In der Bekanntmachung ist auf folgendes hinzuweisen:
- Datum und Uhrzeit der Sitzung
- vorgeschlagene Tagesordnung, aus deren Inhalt sich ergeben sollte:
- welche Angelegenheiten und in welcher Reihenfolge besprochen werden,
- Bennenung und falls fehlt eine andere Bezeichnung von Unterlagen und Sachmaterialien, die der Einladung beigefügt werden.
- Bei Festlegung der Tagesordnung sollte der Vorstandsvorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender in Tagesordnung solche Angelegenheiten aufnehmen, die bei der letzten Sitzung ins Protokoll eingetragen oder schriftlich durch Vorstandsmitglieder oder durch den Aufsichtsratsvorsitzenden beantragt wurden.
- Die Sitzung kann rechtsgültig auch ohne formelle Einberufung stattfinden:
- wenn Termin und Tagesordnung in der vorherigen Sitzung festgelegt wurden, jedoch unter solchem Vorbehalt, dass die in der vorherigen Sitzung abwesenden Vorstandsmitglieder von der Sitzung benachrichtigt werden;
- wenn alle Vorstandsmitglieder in der Sitzung erschienen sind und keiner
davon einen Einspruch gegen Abhaltung der Sitzung, die vorgeschlagene
Tagesordnung oder Beschlussabstimmung erhoben hat.
§ 5.
Ergänzung der Tagesordnung
- Auf schriftliches Verlangen des Vorstandsmitglieds oder des Aufsichtsratsvorsitzenden sollte die Tagesordnung um die beantragten Angelegenheiten ergänzt werden.
- Es wird genehmigt, dass das Verlangen rechtsgültig beantragt wurde, wenn es dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden in schriftlicher Form bis spätestens einen Tag vor der gegebenen Sitzung vorgelegt wird.
- Auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds kann die Tagesordnung auch ohne Beachtung der im Abs. 1 und 2 genannten Bedingungen ergänzt werden, dies bedarf jedoch eines Vorstandsbeschlusses.
§ 6.
Einladung anderer Personen zur Sitzung
Zur Teilnahme an der Vorstandssitzung werden Personen eingeladen, deren berufliche Begutachtung oder Informationen zur Klärung der in Tagesordnung aufgenommenen Angelegenheiten oder zur Lösung eines Problems, das während der Sitzung Bedenken auslösen könnte, benötigt werden könnten. Diese Personen lädt zur Sitzung der Vorsitzender oder der stellvertretende Vorsitzender ein, aus eigener Initiative oder auf Verlangen von mindestens einem Vorstandsmitglied, eingereicht im Termin und Verfahren, wie im § 5 Abs. 2 genannt wurde.
§ 7.
Tätigkeiten des Sekretärs
Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses kann der Vorstandsvorsitzender einen bestimmten Mitarbeiter der Gesellschaft bevollmächtigen, sich mit Tätigkeiten zu beschäftigen, die mit Vorbereitung von Vorstandssitzungen und Erstellung von Protokollen verbunden sind. Die Vollmacht sollte schriftlich erteilt werden und den Umfang der beauftragten Tätigkeiten bestimmen.
§ 8.
Teilnahme an der Sitzung
- An der Sitzung nehmen Vorstandsmitglieder und der Sekretär teil. Aufsichtsrats-mitglieder haben Recht auf Teilnahme an jeder Sitzung mit Beiratsstimme.
- Andere Personen nehmen an der Sitzung nur dann teil, wenn sie dazu durch den Vorstandsvorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen wurden.
- Vorstandsmitglieder können an der Sitzung sowohl durch persönliches Erscheinen, als auch in besonderen Fällen durch Kommunikationsmittel teilnehmen. Die Sitzung, an der durch Kommunikationsmittel mehr als ein Vorstandsmitglied teilnehmen wird, kann nur in der im § 12. genannten Verfahrensweise stattfinden.
§ 9.
Verlauf der Sitzung
- Die Sitzung verläuft gemäss der in der Bekanntmachung hingewiesenen Ordnung, ergänzt um die in Verlangen genannten Angelegenheiten, wovon die Rede im § 5 ist.
- Sitzungen des Vorstands werden geleitet vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden, dem dann alle Rechte des Vorsitzenden zustehen, die mit Leitung der Vorstandssitzung verbunden sind.
- Zur Kompetenz des Vorsitzenden, der Vorstandssitzungen leitet, gehören insbesondere:
- Eröffnung und Schliessung der Sitzung sowie Anordnung einer
Sitzungspause;
- Anordnung zur Unterzeichnung einer Anwesenheitsliste;
- Feststellung, ob der Vorstand beschlussfähig ist;
- Worterteilung an die an der Sitzung Beteiligten und Wortentziehung,
wenn das Wort mit Verstoss gegen die in diesem Mass gewöhnlich
angewandten Prinzipien ergriffen wird;
- Sorge für einen ordnungsgemässen und effektiven Verlauf der Sitzung;
- Anordnung der Abstimmung und Bestätigung ihrer Ergebnisse;
- das entscheidende Wort bei Abstimmung mit einem gleichen
Stimmenverhältnis - diese Berechtigung steht jedoch solchem Vorstands-
mitglied nicht zu, welches als stellvertretender Vorstandsvorsitzender die
Sitzung leitet.
- Die in Tagesordnung aufgenommenen Angelegenheiten werden durch Vorstands-mitglieder oder durch die in der Bekanntmachung genannten Mitarbeiter der Gesellschaft ( Referenten ) dargestellt. Falls solche Person fehlt, wird der Referent vom Vorsitzenden bestimmt.
- Ein Vorstandsmitglied, das einen Antrag auf Abstimmung stellt, ist verpflichtet, ihn in Form eines Beschlussentwurfes darzustellen.
- Bei der Antragsabstimmung sollte der Vorsitzender mit weitestgehenden Anträgen beginnen. In der ersten Reihenfolge sollte er Anträge in formellen Sachen, und erst dann - Anträge in Sachfragen zur Abstimmung stellen.
§ 10.
Sitzungsprotokoll
- Über Verlauf der Sitzung wird ein Protokoll erstellt. Mit Zustimmung der an der Sitzung beteiligten Vorstandsmitglieder kann der Sitzungsverlauf aufs Tonband aufgenommen werden, in diesem Fall kann das Protokoll aufgrund Übertragung vom Tonband erstellt werden.
- Das Protokoll wird vom Sekretär, von dem die Rede im § 7 ist und im Falle seiner Abwesenheit – von einer durch den Vorsitzenden oder durch einen stellvertretenden Vorsitzenden bestimmten Person, erstellt.
- Das Protokoll sollte den Sitzungsverlauf widerspiegeln. Im Protokoll muss insbesondere enthalten sein:
- Erwähnung über den Zeitpunkt der Eröffnung und der Schliessung der
Sitzung sowie über die angeordneten Pausen;
- Inhalt der Feststellung des Vorsitzenden, von der im § 9 Abs. 3 Pkt. c
die Rede ist;
- die vom Vorstand genehmigte Tagesordnung;
- das Wort eines Vorstandsmitglieds, wenn dieses die Erfassung dessen im
Protokoll beantragt; ein Vorstandsmitglied hat Recht darauf, den Inhalt
seines Wortes ins Protokoll zu diktieren oder sich vorzubehalten, dass
er dieses Wort vor Beendigung der Sitzung schriftlich darstellt;
- das Wort jeder anderen an der Sitzung beteiligten Person, wenn dessen
Erfassung im Protokoll irgendeins der Vorstandsmitglieder beantragt
hat;
- Inhalt der in der Sitzung geäußerten Rechtsbegutachtungen, die sich auf
das Sitzungsverfahren beziehen;
- Erwähnung über Zurückhaltung eines Vorstandsmitglieds von Teilnahme an
Entscheidung solcher Angelegenheiten, in deren ein Widerspruch zwischen
Interessen der Gesellschaft und privaten Interessen des gegebenen
Vorstandsmitglieds, seiner Ehefrau, seiner Verwandten und Verschwägerten
bis zum 2. Grad, auftritt;
- Erwähnung über ein Dokument, welches in der Sitzung dargestellt wurde,
wenn dies irgendeins der Vorstandsmitglieder angefordert hat, es sei, dass
dieses Dokument dem Protokoll als Anlage beigefügt wurde;
- Inhalt der gefassten Beschlüsse und Anzahl der Stimmen, die für einzelne
Beschlüsse abgegeben wurden, wobei wenn genaue Texte der angenommen
Beschlüsse dem Protokoll als Anlage beigefüt wurden, so sollten diese von
allen an der gegebenen Sitzung beteiligten Vorstandsmitgliedern
unterzeichnet werden;
- Ankündigung eines Vorstandsmitglieds zur Abgabe einer separaten Meinung
bezüglich des gefassten Beschlusses.
- Als integraler Bestandteil werden dem Protokoll beigefügt:
- Anwesenheitsliste der an der Sitzung Beteiligten;
- Kopie der an der Sitzung dargestellten Dokumente, deren Beifügung ein Vorstandsmitglied angefordert hat;
- schriftliche Worte der Vorstandsmitglieder, von deren die Rede im Abs.
3 Pkt. e ist;
- separate Meinungen der Vorstandsmitglieder bezüglich der gefassten Beschlüsse;
- schriftliche Bemerkungen der Vorstandsmitglieder zum Inhalt des Protokolls, wovon die Rede im Abs. 5 ist.
- Das Protokoll sollte spätestens 3 Tage nach Datum der Sitzung erstellt und
von allen an der Sitzung beteiligten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
Vorbehalte der Vorstandsmitglieder gegen den Protokollinhalt, die bei dessen
Erstellung nicht berücksichtigt wurden, sind dem Protokoll als Anlage beizufügen.
- Das Protokoll sollte spätestens 3 Tage nach Datum der Sitzung erstellt und
von allen an der Sitzung beteiligten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
Vorbehalte der Vorstandsmitglieder gegen den Protokollinhalt, die bei dessen
Erstellung nicht berücksichtigt wurden, sind dem Protokoll als Anlage beizufügen.
- Der Sekretär hat Protokolle unter seiner Obhut.
§ 11.
Beschlüsse des Vorstandes
- Eines Vorstandsbeschlusses erfordern insbesondere:
- Annahme der Jahres-, Mehrjahres- und Strategiepläne der Gesellschaft
sowie deren Empfehlung an den Aufsichtsrat;
- Empfehlung von Vorschlägen zur Änderung der Kapitalstruktur der
Gesellschaft an andere Gesellschaftsbehörden;
- Aufnahme von Darlehen und Krediten, Belastung des Vermögens der
Gesellschaft sowie Erteilung von Gewährleistungen und Bürgschaften;
- Emission von Obligationen durch die Gesellschaft;
- Alle Angelehgenheiten, die vom Vorstand in der Sitzung des Aufsichtsrates und in der Hauptversammlung vorgelegt wurden;
- Beitritt der Gesellschaft zu einer anderen Gesellschaft oder Stiftung;
- Bildung und Auflösung von Abteilungen, Sektionen und anderen abgesonderten Organisationseinheiten des Unternehmens der Gesellschaft;
- Entscheidungen über Erwerb, Verkauf, Auflösung und Verpachtung von Bestandteilen des Betriebsvermögens des Unternehmens der Gesellschaft, unter Vorbehalt der Fälle, die in der ausschliesslichen Kompetenz der Hauptversammlung oder des Aufsichtsrates liegen;
- Übergabe von Schenkungen für soziale oder wohltätige Ziele;
- Annahme der Organisationsordnung der Gesellschaft sowie deren Änderungen und Vorlage an den Aufsichtsrat zur Genehmigung;
- Annahme der Arbeitsordnung sowie deren Änderungen in einem durch die Gesellschaft geführten Unternehmen;
- Annahme des Tarifvertrages in einem durch die Gesellschaft geführten Unternehmen sowie der Zusatzprotokolle zum Vertrag;
- Entscheidungen über Beginn der Gruppenentlassungen;
- Prokura- und Vollmachterteilung, mit Ausnahme von Prozess-bevollmächtigungen;
- Alle übrigen über den Bereich der normalen Tätigkeiten der Gesellschaft hinausgehenden Angelegenheiten, womit für Bedarf der vorliegenden Ordnung solche Angelegenheiten gemeint sind, die Einlösung einer Verpflichtung oder Verwaltung von Vermögensrechten mit einem Wert, der den einmaligen Betrag von 50.000 Zloty überschreitet, zur Folge haben können, unter Ausschluss von Verträgen, die sich auf Einkauf von Materialien zur Herstellung von Produkten und Dienstleistungen beziehen.
- Die über den Bereich der normalen Tätigkeit nicht hinausgehenden Angelegenheiten, deren Kollegialentscheidung durch den Vorstand mindestens eins der Vorstandsmitglieder angefordert hat.
- Beschlüsse des Vorstands werden, unter Vorbehalt Abs. 5, in Vorstands-
sitzungen gefasst.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder gemäß
Bestimmungen des Paragraphs 4 zur Sitzung eingeladen wurden und an der
Sitzung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder teilgenommen hat.
- Der Vorstand kann wichtige Beschlüsse ohne Beachtung der im vorigen
Absatz genannten Anforderungen fassen, wenn in der Sitzung alle
Vorstandsmitglieder anwesend sind und keines davon der Durchführung der
Beschlussabstimmung widerspricht.
- In Situationen, die durch besondere Umstände begründet sind, wo ein Verzug
beim Entscheidungstreffen die Gesellschaft einem Verlust aussetzen könnte,
kann der Vorstand die Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen, wenn alle
seine Mitglieder der Beschlussfassung in diesem Verfahren zustimmen und
seine Stimme abgeben. Die Stimme eines Vorstandsmitglieds sollte schriftlich
abgegeben werden. Über Ergebnisse der Korrespondenzabstimmung wird
eine entsprechende Niederschrift im Protokoll aus der nächsten Sitzung
angefertigt.
- Die Abstimmung ist öffentlich. Eine geheime Abstimmung wird angeordnet:
- in privaten Angelegenheiten der Vorstandsmitglieder;
- im Falle eines Antrags an den Aufsichtsrat auf Abberufung oder
Tätigkeitsunterbrechung eines Vorstandsmitglieds;
- in jeder anderen Angelegenheit – auf Antrag eines Vorstandsmitglieds;
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
an der Sitzung anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Jedes Vorstands-
mitglied hat eine Stimme, jedoch bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
- Im Falle eines Widerspruchs zwischen Interessen der Gesellschaft und privaten
Interessen des gegebenen Vorstandsmitglieds, seiner Ehefrau, seiner Verwandten
und Verschwägerten bis zum 2. Grad, sollte sich das Vorstandsmitglied der
Teilnahme an Entscheidung von Angelegenheiten enthalten und anfordern,
dies im Protokoll einzutragen.
§ 12.
Beschlüsse durch Vermittlung von Kommunikationsmitteln
- Bestimmungen der vorigen Paragraphen werden zusammen mit den aus
unten genannten Bestimmungen resultierenden Änderungen zu Sitzungen
durch Vermittlung von Kommunikationsmitteln angewendet.
- Sitzung durch Vermittlung von Kommunikationsmitteln kann nur mit
Zustimmung von mindestens zwei Drittel des Vorstandes durchgeführt
werden.
- In Bekanntmachungen für Vorstandsmitglieder über eine Sitzung durch
Vermittlung von Kommunikationsmitteln ist insbesondere zu bestimmen:
- welche der Vorstandsmitglieder werden durch Vermittlung von
Kommunikationsmitteln daran teilnehmen;
- an welchem Ort werden sie sich während der Sitzung befinden;
- mit Hilfe welcher Kommunikationsmittel werden sie zugänglich sein;
- In der Sitzung durch Vermittlung von Kommunikationsmitteln können
keine Beschlüsse gefasst werden, wenn in Bekanntmachungen über Sitzung
nicht angegeben wurde, auf welche Weise die in der Abstimmung abgegebenen Stimmen der Vorstandsmitglieder weitergeleitet werden sollten sowie wenn Entwürfe der vorgeschlagenen Beschlüsse nicht dargestellt wurden.
- An der Sitzung durch Vermittlung von Kommunikationsmitteln können keine anderen Personen als Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates teilnehmen sowie können keine Urkunden dargestellt werden, die früher nicht im Besitz der Vorstands-mitglieder waren.
- Annahme des Protokolls von einer Sitzung durch Vermittlung von Kommunikations-mitteln erfolgt infolge dessen Unterzeichnung durch alle an dieser Sitzung beteiligten Vorstandsmitglieder.
- Die an der Sitzung durch Vermittlung von Kommunikationsmitteln gefassten Beschlüsse werden im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls durch alle an dieser Sitzung beteiligten Vorstandsmitglieder wirksam.
- Beschlüsse des Abs. 1 bis 7 werden entsprechend zu diesem Teil der
( einfachen ) Vorstandsitzung angewendet, die - mit Zustimmung von allen an dieser Sitzung persönlich beteiligten Vorstandsmitgliedern – beschloss man, am bestimmten Tag zu unterbrechen und im Verfahren einer Sitzung durch Vermittlung von Kommunikationsmitteln fortzusetzen.
§ 13.
Grundrechte und –pflichten der Vorstandsmitglieder
- Jedes Vorstandsmitglied hat Recht und Pflicht, ohne vorherigen Beschluss des Vorstandes, Angelegenheiten zu erledigen, die über den Bereich der normalen Tätigkeiten der Gesellschaft nicht hinausgehen und im Rahmen der Kompetenzen bleiben, die dem gegebenen Vorstandsmitglied erteilt wurden.
Die Angelegenheit erfordert jedoch einer Kollegialentscheidung in Form eines Vorstandsbeschlusses, wenn ihrer Erledigung durch ein Vorstandsmitglied mindestens ein Vorstandsmitglied widerspricht.
- Der Vorstandsvorsitzender koordiniert die Arbeit des Vorstandes.
- Wenn die Stelle des Vorstandsmitglieds unbesetzt bleibt, so übt der Vorsitzender Rechte und Pflichten aus, die der gegebenen Funktion zugeschrieben sind oder tritt diese an ein anderes Vorstandsmitglied ab.
§ 14.
Verbot einer Konkurrenztätigkeit
Ohne schriftliche Einwilligung des Aufsichtsrats, erteilt in Form eines Beschlusses,
dürfen Vorstandsmitglieder keine Konkurrenztätigkeit gegenüber der Gesellschaft
aufnehmen sowie an einer Komkurrenzgesellschaft als offener Gesellschafter oder
als Mitglied der Geschäftsführung nicht teilnehmen.
§ 15.
Allgemeine Grundsätze von Verantwortung der Vorstandsmitglieder gegenüber der Gesellschaft
- Vorstandsmitglieder tragen eine solidarische Verantwortung gegenüber der
Gesellschaft, insbesondere für:
- nicht ordnungsgemässe Führung der Finanz- und Buchhaltungs-
dokumentation;
- Schaden, zugefügt durch fehlende Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns bei der Ausübung ihrer Pflichten;
- Schaden, zugefügt durch das Verhalten, das den allgemein geltenden
Rechtsvorschriften oder den Satzungsbestimmungen, den Beschlüssen
der Hauptversammlung und des Aufsichtsrates sowie den sämtlichen
im Unternehmen der Gesellschaft geltenden inneren Akten
widersprechend ist.
- Jedes Vorstandsmitglied trägt Verantwortung für Ausübung der ihm im Bereich
der individuellen Kompetenz erteilten Pflichten. Nichtausübung oder insbesondere nicht ordnungsgemäße Ausübung deren kann in jedem Augenblick ein Grund für Abberufung aus der Vorstandsbesatzung sowie eine Grundlage für Auflösung des Arbeitsverhältnisses sein.
§ 16.
Verfahren bei Änderung des Vorstandes oder dessen einzelnen Mitglieder
- Übergabe der Tätigkeiten und der vom zurückgetretenen Vorstand oder Vorstandsmitglied geführten Angelegenheiten an den neuen Vorstand oder Vorstandsmitglied erfolgt mit einem Übergabe- Übernahmeprotokoll, unter Teilnahme eines Vertreters des Aufsichtsrates.
- Das Übergabe- Übernahmeprotokoll soll insbesondere eine Auflistung der im Gange befindlichen Angelegenheiten, mit Hinweis auf ihren Fortschritts- und Dringlichkeits-grad, sowie eine Aufstellung der zu übergebenden Dokumenten und Materialien bezüglich der Gesellschaft, enthalten.
- Exemplare des Übergabe- Übernahmeprotokolls, unterzeichnet von den an den Übergabetätigkeiten Beteiligten, erhalten:
- Übergebender
- Übernehmender
- Gesellschaft - für die Akten
§ 17.
Verfahren der Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Vorstandsmitgliedern
- Die zwischen den Vorstandsmitgliedern entstandenen Streitigkeiten
entscheidet der Aufsichtsrat oder ein Bevollmächtigter, ernannt durch
Beschluss der Hauptversammlung.
- Von den im Abs. 1 genannten Entscheidungen steht der unzufriedenen
Person die Berufung an den Aufsichtsrat zu.
§ 18.
Die vorliegende Ordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch Beschluss des Aufsichtsrates in Kraft und in diesem Augenblick tritt die Vorstandsordnung, genehmigt durch einen Beschluss des Aufsichtsrates Nr. 66 vom 15.03.2000, mit den durch den Beschluss des Aufsichtsrates Nr. 86 vom 25.07.2000 und den Beschluss des Aufsichtsrates Nr. 108 vom 15.12.2000 eingeführten Änderungen, außer Kraft.
Katowice, vom 26.07.2002 r.
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