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§ 1

  1. Die vorliegende Geschäftsordnung bestimmt die Organisation und den Verlauf der Hauptversammlung der Fa. Centrozap S.A. mit Sitz in Katowice.
  2. Die Hauptversammlung berät nach den Regeln, die im Gesetzbuch der Handelsgesellschaften, in der Gesellschaftssatzung und in der vorliegenden Ordnung bestimmt wurden.
  3. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind Aktionäre, Bevollmächtigte der Aktionäre, gesetzliche Vertreter der Aktionäre, die nicht voll handlungsfähig sind sowie die im Namen der Aktionäre wirkenden Personen, die juristische Personen sind und welche die im Art. 406 enthaltenen Anforderungen erfüllt haben.
  4. Außer den berechtigten Personen sollten auf der Hauptversammlung die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates und im Falle einer ordentlichen sowie außerordentlicher Hauptversammlungen, wo finanzielle Angelegenheiten besprochen werden, auch ein Buchprüfer, dasein. Klärung des Abwesenheitsgrundes eines Mitglieds der Gesellschaftsbehörde sollte auf der Hauptversammlung dargestellt werden.
  5. An der Hauptversammlung können auch die eingeladenen Personen ( Sachverständige, Journalisten etc. ) teilnehmen. Eine Liste der eingeladenen Personen erstellt und genehmigt der Vorstand der Gesellschaft.

§ 2

  1. Die Hauptversammlung eröffnet der Vorsitzender des Aufsichtsrates der Gesellschaft oder sein Stellvertreter.
  2. Die Person, welche die Hauptversammlung eröffnet, stellt einen Kandidaten für den Vorsitzenden der Hauptversammlung unter den zur Teilnahme an der Haupt-versammlung berechtigten Personen auf. Dies schliesst die Berechtigung der Aktionäre zur Anmeldung anderer Kandidaten unter den berechtigten Personen nicht aus.
  3. Der angemeldete Kandidat wird in eine Liste durch den die Hauptversammlung Eröffnenden eingetragen, nach Abgabe einer Erklärung ins notarielle Protokoll, dass er mit dem Kandidieren einverstanden ist.
  4. Der die Hauptversammlung Eröffnende verkündet eine Kandidatenliste, die nach Vorlesen als abgeschlossen gilt.
  5. Die Hauptversammlung wählt den Vorsitzenden der Versammlung unter den zur Teilnahme an der Versammlung berechtigten Kandidaten.
  6. Die Abstimmung ist öffentlich, wenn nur eine Kandidatur angemeldet wurde, in anderen Fällen ist die Abstimmung geheim.
  7. Man stimmt für jeden einzelnen Kandidat separat, in der alphabetischen Reihenfolge.
  8. Zum Vorsitzenden der Hauptversammlung wird eine Person gewählt, welche die größte Stimmenzahl erhalten hat.

§ 3

  1. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden der Hauptversammlung gemäß der festgelegten Tagesordnung, Vorschriften des Gesetzbuches der Handelsgesellschaften und Bestimmungen der vorliegenden Ordnung geleitet.
  2. Zur Aufgabe des Vorsitzenden der Hauptversammlung gehören insbesondere:
    1. Sorge für einen effektiven und ordnungsgemäßen Verlauf der Sitzung und der Abstimmung,
    2. Worterteilung an die berechtigten Personen,
    3. Überwachung über den sachlichen Verlauf der Sitzung,
    4. Anordnung von Ordnungsmaßnahmen im Beratungssaal
    5. Anordnung einer Pause in der Beratung,
    6. Anordnung einer Abstimmung und Überwachung über deren ordnungsgemäßen Verlauf sowie über Unterlagen, welche die Ergebnisse der Abstimmung enthalten,
    7. Beachtung der Erschöpfung der Tagesordnung,
    8. Entscheidungen über Ordnungszweifel.

§ 4

  1. Aufgrund der Liste der zur Teilnahme an der Hauptversammlung Berechtigten wird eine Anwesenheitsliste erstellt.
  2. Bei Erstellung der Anwesenheitsliste sollte man:
    1. die Identität des Aktionärs oder seines Bevollmächtigten aufgrund des Personalausweises prüfen,
    2. die Richtigkeit der Bevollmächtigung prüfen, die dann zusammen mit der Anwesenheitsliste dem Protokoll beizufügen ist,
    3. die Unterschrift des Aktionärs oder seines Bevollmächtigten auf der Anwesenheitsliste erlangen,
    4. dem Aktionär oder seinem Bevollmächtigten eine entsprechende Magnetkarte zur Abstimmung aushändigen.
  3. Auf Antrag der an der Hauptversammlung vertretenden Aktionäre, die ein Zehntel des Stammkapitals besitzen, kann ein Mandatskommission ausgewählt werden. Die Mandatskommission besteht aus drei Personen. Antragsteller haben Recht darauf, ein Mitglied dieser Kommission zu wählen, übrige Mitglieder werden in der Haupt-versammlung gewählt.
  4. Die Mandatskommission prüft die Richtigkeit der Erstellung der Anwesenheitsliste und mittels eines Beschlusses stellt ihre Stellung bezüglich Zulassung der gegebenen Person zur Teilnahme an der Hauptversammlung dar.
  5. Berufungen bezüglich Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung können an den Vorsitzenden der Hauptversammlung oder an die Mandatskommission gerichtet werden. Falls die Mandatskommission nicht einberufen wird, so wird die Entscheidung über Zulassung oder Nichtzulassung der gegebenen Person zur Teilnahme an der Hauptversammlung von der Hauptversammlung getroffen, und zwar durch Fassung eines entsprechenden Beschlusses in der öffentlichen Abstimmung.
  6. Der Vorsitzender der Hauptversammlung unterschreibt die Anwesenheitsliste, verkündet, wieviel Aktien repräsentiert werden, wieviel Aktionäre oder deren Vertreter bei der Hauptversammlung eingetroffen sind und über welche Stimmenzahl jeder Aktionär verfügt sowie bestätigt die Richtigkeit der Einberufung der Hauptversammlung und stellt ihre Beschlussfähigkeit fest.
  7. Die Anwesenheitsliste wird für die ganze Zeitdauer der Sitzung der Hauptversammlung ausgelegt, bis zu deren Schließung. Die Erfassung der Änderung des Personenbestandes der Hauptversammlung mit gleichzeitiger Angabe des Zeitpunkts des Bestehens erfolgt in der elektronischen Form durch Einlegen durch den Aktionär einer Magnetkarte in den Leser des Computersystems beim Ausgang und Eingang. Die Erfassung wird mittels eines entsprechenden Ausdrucks beurkundet, der dann dem Vorsitzenden der Hauptversammlung durch den Wahlausschuss übergeben wird.

§ 5

  1. Aktionäre melden dem Vorsitzenden die Kandidaten für den Wahlausschuss unter den zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigten Personen an.
    Jeder Aktionär darf nur eine Kandidatur anmelden.
    Der Wahlausschuss besteht aus 3 bis 5 Personen. Die Personen, die als Kandidaten für den Wahlausschuss angezeigt wurden, sollten ihre Zustimmung zum Kandidieren geben.
    Wenn die Anzahl der Kandidaten grösser als 5 ist, so wird die Wahl jedes einzelnen Kandidats separat angeordnet und gewählt werden Personen, die aufeinanderfolgend die grösste Stimmenzahl erhalten haben. Wenn die Anzahl der Kandidaten kleiner als 5 ist, so kann der Vorsitzender die Abstimmung über den ganzen vorgeschlagenen Personenbestand anordnen.
  2. Die Kommission wählt aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden.
  3. Zur Aufgabe der Kommission gehört Überwachung über den ordnungsgemäßen Verlauf der Abstimmung , Aufsicht über die Computerbedienung der Abstimmung, Prüfung und Feststellung der Ergebnisse der Abstimmung sowie Angabe deren zur Kenntnisnahme des Vorsitzenden der Hauptversammlung, welcher diese der Versammlung bekanntmacht.
  4. Die Unterlagen, welche die Ergebnisse jeder Abstimmung enthalten, werden von allen Mitgliedern der Kommission und vom Vorsitzenden der Hauptversammlung unterschrieben.
  5. Die Abstimmung bezüglich der Kommissionswahl der Hauptversammlung ist geheim, die Aufhebung der Geheimhaltung der Kommissionswahl erfordert einen Beschluss der Hauptversammlung.

§ 6

  1. Der Vorsitzender der Hauptversammlung stellt zur Abstimmung die Tagesordnung, die von der Hauptversammlung in der öffentlichen Abstimmung genehmigt wird.
  2. Die Aktionäre können einen ausführlich begründeten Antrag stellen auf Aufhebung aus der Tagesordnung der Hauptversammlung oder auf Unterlassung der Entscheidung einer Angelegenheit, die in Tagesordnung aufgenommen wurde. Die Hauptversammlung fasst einen Beschluss in dieser Frage mit einer Mehrheit von 3 Stimmen.
  3. Die Hauptversammlung kann neue Angelegenheiten zur Tagesordnung bringen, wenn das gesamte Aktienkapital repräsentiert wird und keiner der Anwesenden irgendeinen Einspruch gegen Beschlussfassung erhebt.
  4. Der Vorsitzender der Hauptversammlung kann zur Tagesordnung Anträge mit einem Ordnungscharakter bringen, die dann beschlossen werden können, obwohl sie in Tagesordnung nicht aufgenommen wurden.
  5. Nach Beschlussfassung über die Genehmigung der Tagesordnung, verkündet der Vorsitzender der Hauptversammlung den Beginn deren Verwirklichung.

§ 7

  1. Der Vorsitzender der Hauptversammlung erteilt das Wort an die Beteiligten der Sitzung sowie an Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates, an Buchprüfer und an andere eingeladene Personen.
  2. Der Vorsitzender kann einer Person das Wort entziehen, wenn sie sich nicht zum Thema, beleidigend oder gegen den Bestimmungen der vorliegenden Ordnung äußert.
  3. Das Wort kann man nur in solchen Sachen ergreifen, die in Tagesordnung aufgenommen und aktuell geprüft werden. Der gegebene Redner darf in der gegebenen Angelegenheit nicht mehr als zweimal das Wort ergreifen. Diese Beschränkung bezieht sich nicht auf Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates sowie auf Buchprüfer und andere eingeladene Personen.
  4. Nach Erschöpfung der Rednerliste ordnet der Vorsitzender die Abstimmung an, indem er den Inhalt des zur Abstimmung gebrachten Beschlusses präzisiert.

§ 8

  1. Jeder Aktionär hat Recht auf Fragen in jeder Angelegenheit, die in Tagesordnung aufgenommen wurde.
  2. Mitglieder der Organen der Gesellschaft, jedes im Rahmen seiner Kompetenzen, sind verpflichtet, ausführliche Antworten und Erläuterungen auf alle gestellten Fragen zu geben.

§ 9

  1. Jeder Aktionär hat Recht auf Vorschläge der Änderungen und Ergänzungen zu den Beschlussentwürfen, die in Tagesordnung aufgenommen wurden, bis zur Schliessung der Diskussion über den Punkt der Tagesordnung, welcher den Beschlussentwurf beinhaltet, auf den sich dieser Vorschlag bezieht.
  2. Obige Vorschläge sollten mit kurzer Begründung schriftlich – separat zu jedem Beschlußentwurf - mit Angabe des Vornamens, Namens oder der Firmenbezeichnung des Aktionärs – zu Händen des Vorsitzenden der Hauptversammlung vorgelegt werden.

§ 10

  1. Die Beschlussabstimmung ist öffentlich.
  2. Eine geheime Abstimmung wird angeordnet bei einer Wahl und im Falle eines Antrags auf Abberufung der Behördemitglieder oder der Liquidatoren der Gesellschaft, auf Verantwortungsziehung sowie in Personalsachen.
  3. Beschlüsse über eine wesentliche Änderung des Tätigkeitsgegenstandes der Gesellschaft werden mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel in einer öffentlichen namentlichen Abstimmung gefasst und sollten bekanntgegeben werden.
  4. Der Vorsitzender ordnet eine geheime Abstimmung auf Verlangen wenn auch von einem Aktionär an.
  5. Beschlüsse der Hauptversammlung werden gemäß § 20 bis 29 der Gesellschaftssatzung gefasst.
  6. Die Beschlussabstimmung erfolgt mit Hilfe von Magnetkarten zur Abstimmung, mit Bezeichnung der Anzahl der Stimmen, über die der Aktionär - Kartenbesitzer verfügt, bei Benutzung von elektronischen Abrechnungsmitteln, die auf dem Computersystem basieren. Vor Beginn der Tagesordnung der Hauptversammlung informiert der Vertreter der Computerfirma die Aktionäre über die angenommene Art und Weise der Abstimmung.
  7. Der Vorsitzender der Hauptversammlung liest den Inhalt des Beschlussentwurfes ab und ordnet die Abstimmung an.
  8. Nach Abrechnung der Stimmen durch den Wahlausschuss verkündet der Vorsitzender der Hauptversmmlung das Ergebnis der Abstimmung und stellt fest, dass der Beschluss gefasst oder nicht gefasst wurde, und zwar aus diesem Grund, dass die von der Satzung der Gesellschaft oder vom Gesetzbuch der Handelsgesellschaften erforderte Stimmenmehrheit nicht erlangt wurde.

§ 11

Beschlüsse der Hauptversammlung werden vom Notar protokolliert.

§ 12

  1. Aktionäre können durch ihre Vertreter an der Hauptversammlung teilnehmen und abstimmen.
  2. Ein Aktionär kann gleichzeitig nur einen Vertreter haben.
  3. Gesetzliche Vertreter sollten ihr Recht auf Vertretung des gegebenen Aktionärs mit entsprechenden Dokumenten ( Personalausweis, Abschrift einer Geburtsurkunde oder Gerichtsbeschluss ) nachweisen.
  4. Die im Namen der Aktionäre wirkenden Personen, die juristische Personen sind, sollten, als Behördemitglieder, ihr Recht auf Vertretung mit einem aktuellen Auszug aus dem Handelsregister nachweisen.
  5. Die Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter der Gesellschaft dürfen nicht als Bevollmächtigte an der Hauptversammlung teilnehmen.
  6. Gemäß den zuständigen Vorschriften sollte die vorgelegte Vollmacht mit angemessenen Wertzeichen der Steuergebühr versehen werden, die nach dem Aufkleben vom Vollmachtgeber oder vom Bevollmächtigten entwertet werden, indem darauf Datum und Unterschrift angebracht werden. Die Pflicht zur Entrichtung der Steuergebühr entsteht zum Zeitpunkt der Erstellung der Vollmacht. Die Vollmacht ist jedoch auch wichtig, wenn die Steuergebühr nicht entrichtet wurde.

§ 13

  1. Allerlei Anordnungen der Person, welche die Hauptversammlung eröffnet oder des Vorsitzenden der Hauptversammlung können mit einem Beschluss der Hauptversammlung aufgehoben werden.
  2. Nach Feststellung, dass die Tagesordnung erschöpft wurde, schliesst der Vorsitzender die Hauptversammlung.

§ 14

  1. In den im Gesetzbuch der Handelsgesellschaften vorgesehenen Fällen beruft die Hauptversammlung die Mitglieder des Aufsichtsrates auf dem Weg der Gruppen-abstimmung ein.
  2. Zur Berufung der Mitglieder des Aufsichtsrates werden entsprechende Vorschriften des Gesetzbuches der Handelsgesellschaften betreffs der Gruppenabstimmung angewandt.

§ 15

  1. Außer Kraft tritt die Geschäftsordnung der Hauptversammlung der Firma Centrozap S.A., die als Anlage dem Beschluss Nr. 19 der ordentlichen Hauptversammlung vom 11.06.2002 mit späteren Änderungen, eingeführt mit Beschluss Nr. 3 der außerordentlichen Hauptversammlung vom 21.12.2005, beigefügt wurde.
  2. Die Geschäftsordnung tritt in Kraft nach Beschlussfassung ihres Inhalts durch die Hauptversammlung der Gesellschaft.

 

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